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   BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89   

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BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89 (https://dejure.org/1990,1296)
BAG, Entscheidung vom 21.02.1990 - 5 AZR 169/89 (https://dejure.org/1990,1296)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 (https://dejure.org/1990,1296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herausgabepflicht von Leistungen aus Gruppenversicherungen - Besonderheiten bei Gruppenversicherungen als Fremdversicherung - Einschluss von Gruppenunfallversicherungsverträgen in tarifliche Verfallklauseln

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG §§ 179, 75 bis 79; BGB § 611, § 1922; BRTV-Bau § 16; TVG § 4
    Anspruch der Erben eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers auf Auskehrung der Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 701
  • BB 1990, 1136
  • DB 1990, 1975
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.1975 - IV ZR 209/73

    Ansprüche des Unfallgeschädigten aus einer Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Ergänzend hierzu ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verweisen, wonach mangels besonderer Abrede (etwa auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages) die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem ein gesetzliches Treuhandverhältnis darstellen, soweit es um die dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung geht (BGHZ 64, 260, 264, 262) [BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73].

    Aufgrund dieses Treuhandverhältnisses, das dem Versicherungsnehmer nur die Stellung einer Durchgangsperson einräumt, ergibt sich die Verpflichtung, die Versicherungsleistung an den Berechtigten oder seine Erben abzuliefern (BGHZ 64, 260, 265 [BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73], mit Hinweis auf BGH Urteil vom 4. April 1973 - IV ZR 130/71 - NJW 1973, 1368).

    Allerdings müssen sich die Versicherten (und demzufolge auch ihre Erben) die Einwendungen aus dem Innenverhältnis (Arbeitsverhältnis) entgegenhalten lassen, die dem Versicherungsnehmer hieraus zustehen (vgl. dazu allgemein BGHZ 64, 260, 265 ff. [BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73], m. w. N.).

  • BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70

    Versicherungsnehmer - Versicherungsvertrag - Gefahrperson

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegen Unfälle eines Dritten (Arbeitnehmer als Gefahrperson) ohne dessen Einwilligung abgeschlossen hat, muß der Versicherungsnehmer in der Regel an den Versicherten oder dessen Erben herausgeben (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 18. Februar 1971, 5 AZR 318/70 = AP Nr. 2 zu § 179 VVG).

    Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG; BAGE 5, 360, 362 ff. = AP Nr. 1 zu § 179 VVG, zu 1, 2 a und c der Gründe; BAGE 17, 114, 117 f. = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 04.04.1973 - IV ZR 130/71

    Aufrechnung gegenüber dem Anspruch eines verletzten Fahrzeuginsassen auf

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Aufgrund dieses Treuhandverhältnisses, das dem Versicherungsnehmer nur die Stellung einer Durchgangsperson einräumt, ergibt sich die Verpflichtung, die Versicherungsleistung an den Berechtigten oder seine Erben abzuliefern (BGHZ 64, 260, 265 [BGH 07.05.1975 - IV ZR 209/73], mit Hinweis auf BGH Urteil vom 4. April 1973 - IV ZR 130/71 - NJW 1973, 1368).
  • BAG, 19.10.1983 - 5 AZR 64/81

    Rückzahlung - Sonderfonds - Überzahlte Anteile - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Unter den Begriff der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fallen alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. nur BAGE 43, 339, 345 = AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 20.01.1982 - 5 AZR 755/79

    Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Das hat der Senat bereits früher zu Ansprüchen aus Miet- oder Kaufverträgen, die der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer abschloß, ohne daß das Arbeitsverhältnis hierfür eine rechtliche Bedeutung hatte, näher ausgeführt (BAGE 37, 344, 347 f. = AP Nr. 72 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 und 2 der Gründe).
  • BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64

    Anspruch - Einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG; BAGE 5, 360, 362 ff. = AP Nr. 1 zu § 179 VVG, zu 1, 2 a und c der Gründe; BAGE 17, 114, 117 f. = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 30.01.1958 - 2 AZR 293/56

    Unfallversicherer - Eingetretener Unfall - Versicherter - Erben - Abführung der

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG; BAGE 5, 360, 362 ff. = AP Nr. 1 zu § 179 VVG, zu 1, 2 a und c der Gründe; BAGE 17, 114, 117 f. = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 01.03.1958 - 2 AZR 200/57

    Prozesshindernde Einrede - Verwerfendes Urteil - Arbeitsgerichtliches Verfahren -

    Auszug aus BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
    Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG; BAGE 5, 360, 362 ff. = AP Nr. 1 zu § 179 VVG, zu 1, 2 a und c der Gründe; BAGE 17, 114, 117 f. = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2018 - 2 Sa 302/17

    Versicherungsleistung aus Gruppenunfallversicherung - Abgeltungsklausel

    Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer sind im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung als gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen ( BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - Rn. 13, NZA 1990, 701; BAG 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - Rn. 13, NZA 1998, 376; BGH 07. Mai 1975 - IV ZR 209/73 - Rn. 12, NJW 1975, 1273 ).

    Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte ( BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - Rn. 13, NZA 1990, 701 ).

    Entscheidend ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs ( BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - Rn. 16, NZA 1990, 701 ).

    Entstehungsbereich ist nicht das Arbeitsverhältnis, sondern das daneben bestehende besondere Versicherungsvertragsverhältnis ( BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - Rn. 17 und 18, NZA 1990, 701 ).

    Ein loser tatsächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis qualifiziert Ansprüche aus selbständigen Verträgen - wie hier aus dem Versicherungsvertrag und dem daraus resultierenden Treuhandverhältnis -, deren rechtliche Ausgestaltung außerhalb der Rechtsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen, nicht als Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen ( BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - Rn. 19, NZA 1990, 701 ).

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Nicht erfaßt werden dagegen Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen (BAG 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - aaO, zu II 1 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54, zu II 2 der Gründe).
  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 15 W 420/06

    Regulierung des am Sondereigentum entstandenen Schadens gegenüber der

    Dieses Treuhandverhältnis in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer verpflichtet diesen, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (BGH NJW 1991, 3091, 3092; BAG NZA 1990, 701; OLG Karlsruhe VersR 1976, 239; Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 77 Rz. 1).
  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06

    Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung -

    Da keine Einwilligung der Klägerin in den Abschluss dieser Unfallversicherung vorliegt, handelt es sich bei dieser nicht um eine sog. Eigenversicherung iSd. § 179 Abs. 3 VVG, sondern um eine Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG (BAG 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP VVG § 179 Nr. 2; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54; 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - AP VVG § 179 Nr. 5 = EzA VVG § 179 Nr. 1).
  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00

    Ausschlußfrist für Darlehensrückzahlung

    Nicht erfaßt werden dagegen Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlichrechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen (BAG 27. November 1984 aaO, zu II 1 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54, zu II 2 der Gründe).

    Das gilt insbesondere für Mietzinsforderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen (vgl. BAG 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 - BAGE 37, 344, zu II der Gründe; so auch Weyand Die tariflichen Ausschlußfristen in Arbeitsrechtsstreitigkeiten S 65) oder aus Gruppenunfallversicherungen (BAG 21. Februar 1990 aaO).

    Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (21. Februar 1990 aaO) angenommen, daß ein loser tatsächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht ausreicht, um die Annahme einer "Verbindung" im Sinne von § 16 BRTV zu rechtfertigen.

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278), fest.
  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 416/07

    Betriebliches Vorschlagswesen - Tarifliche Ausschlussfristen

    Formulieren Tarifvertragsparteien in der Verfallvorschrift keine Einschränkungen, fallen unter den Begriff der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (Senat 21. Februar 1995 - 9 AZR 733/93 -, zu I 1 der Gründe; BAG 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54, zu II 1 der Gründe; 19. Oktober 1983 - 5 AZR 64/81 - BAGE 43, 339, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 23.04.1998 - 8 AZR 652/96
    Diese Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung als gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (BAG Urteil vom 21. Februar 1 9 9 0 - 5 AZR 169/89 - AP Nr. 3 zu § 179 VVG, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 17. Juni 1 9 9 7 - 9 AZR 839/95 - AP Nr. 5 zu § 179 VVG, zu I 1 der Gründe; BGHZ 64, 260, 264).

    Daraus resultiert jedoch zunächst nur die Verpflichtung zur Weiterleitung einer erhaltenen Versicherungsleistung (BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - aaO; zu Verrechnungsmöglichkeiten vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 -, aaO; sowie BGHZ 64, 260, 264).

    Dem widerspricht nicht das Ur teil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 (-5 AZR 169/89 - aaO), denn diese Entscheidung betraf einen Anspruch aus dem versicherungsrechtlichen Treuhandverhältnis.

  • BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95

    Gruppen-Unfallversicherung; Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der

    Leistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung muß der Arbeitgeber regelmäßig auch dann an den versicherten Arbeitnehmer weiterleiten, wenn nicht er, sondern die ausländische Konzernmutter Versicherungsnehmer ist (Bestätigung und Fortführung von BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP Nr. 3 zu § 179 VVG).

    Danach muß ein Arbeitgeber, der die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert, die erhaltene Versicherungssumme regelmäßig an den geschädigten Arbeitnehmer weiterleiten, wenn die Versicherung ohne dessen schriftliche Einwilligung geschlossen wurde (zuletzt BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP Nr. 3 zu § 179 VVG).

  • OLG Hamm, 19.12.2005 - 13 U 144/05

    Abgrenzung zwischen einer Beratertätigkeit und faktischer Geschäftsführung

  • LAG Hessen, 06.07.1999 - 9 Sa 2745/98

    Abschluss einer Gruppenunfallversicherung durch einen Vertreter ohne

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97

    Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 733/93

    Prämie für einen Verbesserungsvorschlag - Fehlende Verfallvorschrift in

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